Testament: Grundlagen und typische Fehler
Ein Testament hält Ihren letzten Willen fest. Welche Formen die Schweiz kennt, was den Pflichtteil betrifft und welche Fehler es ungültig machen können.
- Veröffentlicht
- 25.07.2026
- Redaktion
- VorsorgeTresor-Redaktion
- Lesezeit
- 2 Min.
Zum Einordnen
Ohne Testament regelt das Gesetz, wer Ihr Vermögen erbt — nach einer festen Reihenfolge, unabhängig davon, ob das Ihren Wünschen entspricht. Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, davon abzuweichen, innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Was passiert ohne Testament
Ohne gültiges Testament greift die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB): Nachkommen und Ehe- bzw. eingetragene Partner erben zuerst, danach die Eltern und deren Nachkommen, dann die Grosseltern-Linie. Unverheiratete Lebenspartner:innen sind darin nicht vorgesehen — wer sie bedenken möchte, kommt um ein Testament nicht herum.
Die beiden Testamentsformen
Das Schweizer Recht kennt im Wesentlichen zwei Formen:
Eigenhändige letztwillige Verfügung
Vollständig von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben (Art. 505 ZGB). Am Computer geschrieben und nur unterschrieben genügt nicht.
Öffentliche letztwillige Verfügung
Durch eine Notarin oder einen Notar in Anwesenheit von zwei Zeuginnen bzw. Zeugen beurkundet (Art. 499–504 ZGB). Empfehlenswert bei komplexeren oder streitanfälligen Nachlässen.
Eine dritte, mündliche Form ist nur in ausserordentlichen Notlagen zulässig (z. B. unmittelbare Lebensgefahr ohne Zugang zu den anderen Formen) und zeitlich eng befristet.
Typische Fehler
- Ein am Computer verfasstes Testament wird nur unterschrieben statt vollständig handschriftlich verfasst
- Datum oder Ort fehlen auf der eigenhändigen Verfügung
- Widersprüchliche oder mehrfach überarbeitete Fassungen ohne erkennbares Gültigkeitsdatum liegen im Umlauf
- Der Pflichtteil wird ohne rechtliche Prüfung vollständig übergangen
- Das Testament liegt an einem Ort, den niemand kennt
Der Pflichtteil
Bestimmte nahe Angehörige haben unabhängig vom Testamentsinhalt Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass — den Pflichtteil. Seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, gilt:
- Nachkommen (Kinder, Enkel): Pflichtteil von der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs
- Ehegatten und eingetragene Partner: weiterhin die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs
- Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteilsanspruch mehr
Damit lässt sich die frei verfügbare Quote — der Teil, über den Sie im Testament frei bestimmen können — heute grösser gestalten als vor 2023.
Keine Rechtsberatung, keine Gültigkeitsgarantie
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein selbst verfasstes Testament in Ihrem konkreten Fall den Formvorschriften entspricht und wirksam ist, liegt in Ihrer eigenen Verantwortung — im Zweifel empfiehlt sich die öffentliche Beurkundung oder eine rechtliche Prüfung. Kein Softwareprodukt, auch VorsorgeTresor nicht, kann die Rechtsgültigkeit eines Testaments bestätigen.
Weiterführend
Eine Vermögensübersicht erleichtert es, beim Verfassen eines Testaments den Überblick über Ihre Vermögenswerte zu behalten.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 457 ff. (gesetzliche Erbfolge), Art. 470 ff. (Pflichtteil), Art. 498–508 (Testamentsformen) — Pflichtteilsrecht in der aktuellen Fassung seit der Erbrechtsrevision, in Kraft seit 1. Januar 2023.